ARTIKEL 24
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die Zusammenarbeit im Bergbaubereich, die auch dem Umweltschutzaspekt Rechnung trägt, in erster Linie auf Folgendes konzentriert:
- a)Förderung der Beteiligung von Unternehmen aus den Vertragsparteien an der Exploration, Gewinnung und nachhaltigen Nutzung von Mineralien gemäß ihren Rechtsvorschriften;b)Förderung des Austausches von Informationen, Erfahrung und Technologie in den Bereichen Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen;c)Förderung des Austausches von Fachleuten und gemeinsame Forschung zur Unterstützung der technologischen Entwicklung;d)Entwicklung von Maßnahmen zur Investitionsförderung in diesem Bereich gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Zentralamerikanischen Länder und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten;e)Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes und der Umwelthaftung von Unternehmen in diesem Bereich.
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