ARTIKEL 21
Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen
Die Vertragsparteien kommen überein, günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen und Kleinstunternehmen, unter anderem in ländlichen Gebieten, zu fördern, und zwar insbesondere durch
- a)Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten sowie gemeinsamen Investitionen, joint ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;b)Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.
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