Artikel 15
Bevorzugung
Steuerforderungen, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen im ersuchten Staat nicht die Bevorzugung, die den Steuerforderungen dieses Staates besonders gewährt wird, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren demjenigen für seine eigenen Steuerforderungen entspricht.
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