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Artikel 14 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 14

Fristen

(1) Fragen im Zusammenhang mit den Fristen, nach deren Ablauf Steuerforderungen nicht mehr vollstreckt werden können, werden nach dem Recht des ersuchenden Staates geregelt. Das Unterstützungsersuchen muss genaue Angaben über diese Fristen enthalten.

(2) Die vom ersuchten Staat aufgrund eines Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die nach dem Recht dieses Staates eine Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Fristen bewirken würden, entfalten diese Wirkung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über derartige Maßnahmen.

(3) Der ersuchte Staat ist in keinem Fall verpflichtet, einem Unterstützungsersuchen nachzukommen, das später als 15 Jahre ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Vollstreckungstitels übermittelt wird.

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