vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Inkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)