Anspruchsdauer
§ 2
(1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
(2) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.
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