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§ 4 Vermarktung von Speisekartoffeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2014

Klasseneinteilung

§ 4

(1) Kartoffeln werden in die nachstehenden Güteklassen eingeteilt:

  1. a) „Klasse I";
  2. b) „Klasse II".

(2) Kartoffeln der Klasse I müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend sortentypisch sein. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:

  1. a) leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche;
  2. b) leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können;
  3. c) Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und
  4. d) Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.

(3) Kartoffeln der Klasse II müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen haben. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:

  1. a) leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann;
  2. b) Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind;
  3. c) Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und
  4. d) geringfügige Einbußen der Festigkeit.

(4) Kartoffeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

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