2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I
I. AUSBILDUNG
§ 2
(1) Die Grundausbildung I ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst
- –die Absolvierung des Ausbildungslehrganges I–ein Selbststudium.
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