Anrechnung
§ 18
(1) Grundausbildungsteile, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung positiv absolviert wurden, sind bei Gleichwertigkeit auf Grundausbildungen dieser Verordnung anzurechnen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet auf Antrag der Beamtin/des Beamten die oberste Dienstbehörde.
(2) Nicht erfolgreiche Antritte nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen sind bei der Bestimmung der noch bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
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