Artikel 78
Vorbehalte
- 1) Mit Ausnahme der Vorbehalte nach den Absätzen 2 und 3 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
- 2) Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, die in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden:
- - Artikel 30 Abs. 2;
- - Artikel 44 Abs. 1 lit. e und Artikel 44 Absätze 3 und 4;
- - Artikel 55 Abs. 1 in Hinblick auf Artikel 35 bezüglich Vergehen;
- - Artikel 58 in Hinblick auf die Artikel 37, 38 und 39;
- - Artikel 59.
- 3) Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, für die in den Artikeln 33 und 34 genannten Handlungen nichtstrafrechtliche Sanktionen anstelle von strafrechtlichen Sanktionen vorzusehen.
- 4) Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen. Diese Erklärung wird mit ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164751
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