Kapitel XI – Änderungen des Übereinkommens
Artikel 72
Änderungen
- 1) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, die Europäische Union und jeden nach Artikel 75 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 76 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet.
- 2) Das Ministerkomitee des Europarats prüft den Änderungsvorschlag und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind, die Änderung mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen.
- 3) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Abs. 2 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
- 4) Jede nach Abs. 2 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164745
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)