Artikel 70
Beteiligung der Parlamente an der Überwachung
- 1) Die nationalen Parlamente werden eingeladen, sich an der Überwachung der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zu beteiligen.
- 2) Die Vertragsparteien übermitteln die Berichte von GREVIO ihren nationalen Parlamenten.
- 3) Die Parlamentarische Versammlung des Europarats wird eingeladen, regelmäßig eine Bilanz der Durchführung dieses Übereinkommens zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164743
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)