vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 66 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Kapitel IX – Überwachungsmechanismus

Artikel 66

Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

  1. 1) Die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden als „GREVIO“ bezeichnet) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.
  2. 2) GREVIO besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern; bei der Zusammensetzung ist auf eine Ausgewogenheit bei der Vertretung der Geschlechter und der geographischen Verteilung sowie auf multidisziplinäres Fachwissen zu achten. Die Mitglieder werden unter von den Vertragsparteien ernannten Kandidatinnen und Kandidaten vom Ausschuss der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, gewählt und unter den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausgewählt.
  3. 3) Die erstmalige Wahl von 10 Mitgliedern findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Die Wahl von fünf zusätzlichen Mitgliedern findet nach der 25. Ratifikation oder dem 25. Beitritt statt.
  4. 4) Für die Wahl der GREVIO-Mitglieder gelten folgende Grundsätze:
  1. a) Sie werden in einem transparenten Verfahren aus einem Kreis von Personen mit hohem sittlichen Ansehen ausgewählt, die über anerkannte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gewalt gegen Frauen und häuslichen Gewalt oder der Unterstützung und des Schutzes von Opfern oder über Berufserfahrung in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen verfügen;
  2. b) alle GREVIO-Mitglieder müssen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen;
  3. c) sie sollen die hauptsächlichen Rechtssysteme vertreten;
  4. d) sie sollen einschlägige Akteure und Stellen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt vertreten;
  5. e) sie gehören GREVIO in ihrer persönlichen Eigenschaft an, sind unabhängig und unparteiisch bei der Ausübung ihres Amtes und stehen zeitlich in einem Umfang zur Verfügung, der ihnen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlaubt.
  1. 5) Das Wahlverfahren für die GREVIO-Mitglieder wird vom Ministerkomitee des Europarats nach Konsultationen mit den Vertragsparteien und deren einhelliger Zustimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgelegt.
  2. 6) GREVIO gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. 7) Die GREVIO-Mitglieder und andere Mitglieder von Delegationen, welche die in Artikel 68 Absätze 9 und 14 festgelegten Länderbesuche durchführen, genießen die im Anhang dieses Übereinkommens festgelegten Vorrechte und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164760

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)