Artikel 45
Sanktionen und Maßnahmen
- 1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen. Diese Sanktionen umfassen gegebenenfalls freiheitsentziehende Maßnahmen, die zur Auslieferung führen können.
- 2) Die Vertragsparteien können weitere Maßnahmen in Bezug auf Täter und Täterinnen treffen, beispielsweise
- - die Überwachung und Betreuung verurteilter Personen;
- - den Entzug der elterlichen Rechte, wenn das Wohl des Kindes, das die Sicherheit des Opfers umfassen kann, nicht auf andere Weise garantiert werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164719
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