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Artikel 38 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 38

Verstümmelung weiblicher Genitalien

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:

  1. a) Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten großen oder kleinen Schamlippen oder Klitoris einer Frau oder eines Teiles davon;
  2. b) ein Verhalten, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer der unter lit. a aufgeführten Handlungen zu unterziehen;
  3. c) ein Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter lit. a aufgeführten Handlungen zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164712

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