Artikel 38
Verstümmelung weiblicher Genitalien
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
- a) Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten großen oder kleinen Schamlippen oder Klitoris einer Frau oder eines Teiles davon;
- b) ein Verhalten, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer der unter lit. a aufgeführten Handlungen zu unterziehen;
- c) ein Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter lit. a aufgeführten Handlungen zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164712
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)