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Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

§ 0

Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Kurztitel

Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 162/2014

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über die Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen in der Republik Zypern im Falle von Evakuierungen aus Drittländern

StF: BGBl. III Nr. 162/2014 (NR: GP XXV RV 15 AB 106 S. 21 . BR: AB 9182 S. 829 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen Notifizierungen am 16. Juni bzw. 31. Juli 2014 durchgeführt wurden, mit 1. September 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Zypern (im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet),

In ANERKENNUNG der Bereitschaft der Republik Zypern, die Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen durch die Republik Österreich im Falle von Evakuierungen österreichischer Staatsbürger aus Drittländern während einer konsularischen Krise zu ermöglichen,

Vom WUNSCH getragen die anzuwendenden Verfahren und den Status österreichischen militärischen Personals während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Zypern zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

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