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Artikel 5 Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 5

Alle Kosten für die Evakuierung österreichischer Staatsbürger aus Drittländern nach Österreich über Zypern trägt die Republik Österreich.

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