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§ 40  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Verwendungsnachweis

§ 40

(1) Der Verwendungsnachweis hat aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis zu bestehen.

(2) Aus dem Sachbericht muss insbesondere die Verwendung der aus Bundes- und EU-Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen.

(3) Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle hat sich entweder die Vorlage der Belege oder die Einsichtnahme in diese bei der Förderungsnehmerin oder beim Förderungsnehmer vorzubehalten. Für die Übermittlung von Belegen gilt § 24 Abs. 2 Z 5 sinngemäß.

(4) Die haushaltsführende Stelle oder die Abwicklungsstelle hat die Termine für die Vorlage der Verwendungsnachweise laufend zu überwachen und die Verwendungsnachweise zeitnahe zu überprüfen. Es sind insbesondere auch Leistungs- und Zahlungsnachweise zu überprüfen.

(5) Jede haushaltsführende Stelle hat vorweg angemessene und wirksame risikobasierte Kontrollverfahren festzulegen, durch die gewährleistet werden kann, dass Förderungsmissbrauch und unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Diese Verfahren sind in Sonderrichtlinien und Förderungsverträgen umzusetzen und können beispielsweise die zumindest stichprobenartige Überprüfung der Belege, das Erfordernis gesonderter Rechnungskreise bei der Förderungsnehmerin oder beim Förderungsnehmer, die Abstimmung mit anderen in Betracht kommenden Förderungsgebern, die Einschau vor Ort sowie in einschlägige Förderdatenbanken oder die Festlegung spezifischer Anforderungen an elektronische Belege umfassen.

(6) Sofern für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel die Verwendung personenbezogener Daten erforderlich ist, ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Förderungsvertrag zu verpflichten, die diesbezüglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(7) Hat die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so ist auszubedingen, dass der zahlenmäßige Nachweis auch diese umfasst.

(8) Wenn es zur Kontrolle erforderlich erscheint, können auch bei einer Einzelförderung weitere Nachweise aus der Gebarung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers vorgesehen werden.

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