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§ 3  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3

Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind insbesondere ausgenommen:

  1. 1. Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45;
  2. 2. Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß § 2 F-VG 1948 selbst zu tragen haben;
  3. 3. Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;
  4. 4. sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung – insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen – im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;
  5. 5. die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß § 82 BHG 2013;
  6. 6. Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;
  7. 7. Realförderungen (zB Sachförderungen).

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