Förderungszeitraum
§ 20
Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Förderungszeitraum
§ 20
Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)