8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 74.
(1) Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.
(2) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
(3) Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40261162
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