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§ 53 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

5. Abschnitt

Einzelverbrauchserfassung Allgemeine Voraussetzungen

§ 53.

(1) Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.

(2) Wird ein bestehendes oder neues Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

Schlagworte

Fernwärmesystem

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253271

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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