Finanzierung
§ 6.
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den §§ 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.
(2) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.
Schlagworte
Finanzierungskosten
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
20008913
Dokumentnummer
NOR40253508
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