Kosten Interimslokation und Übersiedelung
§ 3.
Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20008913
Dokumentnummer
NOR40227466
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