Parlamentarische Beratungs- und Kontrollgremien
§ 4.
(1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch
- 1. ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion angehört, sowie
- 2. durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen
- einzubinden.
Schlagworte
Beratungsgremium
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20008913
Dokumentnummer
NOR40227467
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