Festlegung des Unternehmensgegenstandes
§ 2
(1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
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