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§ 6 Verpackungsverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Wiederverwendbare Verpackungen

§ 6.

(1) Für

  1. 1. wiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
  2. 2. die mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Verpackungseinheit beträgt,

(2) Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.

(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäßAnhang 3 Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.

(4) Abs. 3 gilt auch für den Fall, dass ausschließlich

1. wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 und

2. bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002

in Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40255803