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Anhang 6 Verpackungsverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2021

Anhang 6

1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 4 Abs. 6 (Produktanforderungen)

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

  1. a) Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  2. b) Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG , der Richtlinien 96/8/EG , 1999/21/EG , 2006/125/EG und 2006/141/EG , der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, bestimmt sind und dafür verwendet werden.

2. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

2.1. Einwegkunststoff-Verpackungen im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

  1. 1. Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
  1. a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
  2. b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
  3. c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
  1. 2. Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
  2. 3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  3. 4. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  4. 5. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG .

2.2. Sonstige Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

  1. 1. Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  2. 2. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

2.3. Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der § 4 Abs. 7 und 8 (Produktanforderungen)

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

  1. a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  2. b) Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

4. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 (Sensibilisierung)

4.1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 Abs. 1 (Sensibilisierung)

  1. 1. Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
  1. a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
  2. b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
  3. c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
  1. 2. Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  2. 3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  3. 4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  4. 5. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
  5. 6. Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  6. 7. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  7. 8. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG .

4.2. Einwegkunststoffprodukte für die Damenhygiene (Damenhygieneprodukte) im Sinne des § 20 Abs. 2 (Sensibilisierung)

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.

Schlagworte

Körperpflege

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240524

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