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§ 9 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Bundesvertretung der Studierenden

§ 9.

(1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:

  1. 1. 55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
  2. 2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
  3. 3. die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

  1. 1. Einladung zu Sitzungen,
  2. 2. Erstellung der Tagesordnung,
  3. 3. Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,
  4. 4. Redezeitregelungen,
  5. 5. Abstimmungsgrundsätze,
  6. 6. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
  7. 7. Organisation der Verwaltung,
  8. 8. Einrichtung von Referaten,
  9. 9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
  10. 10. allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
  11. 11. Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und
  12. 12. Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.

(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.

(4) Die Satzung ist auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231950

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