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§ 8 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 8.

(1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:

  1. 1. die Bundesvertretung der Studierenden,
  2. 2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).

(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256618

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