Tätigkeitsberichte
§ 22.
(1) Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.
(2) Die Bundesvertretung hat auf Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Bundesvertretung der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40256621
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