vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 20.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162323