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§ 2 1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2014

§ 2.

(1) Vor der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 4 ist ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesforste AG einzuholen. Mit der Zustimmung des Mitglieds gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 gilt das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als hergestellt.

(2) Im Verfügungsakt oder im damit verbundenen Rechtsgeschäft ist die Art der Herstellung des Einvernehmens durch schriftlichen Vermerk ersichtlich zu machen.

(3) Die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die jeweilige Verfügung und das damit verbundene Rechtsgeschäft gilt mit der firmenmäßigen Zeichnung der zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste AG nach außen befugten Organe als bestätigt und urkundlich nachgewiesen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 793/1996

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20008836

Dokumentnummer

NOR40162094

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