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Artikel 1 Gesamtheit der offenen Transiträume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2014

Artikel 1

Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:

  1. 1. Flughafen Graz,
  2. 2. Flughafen Salzburg,
  3. 3. Flughafen Wien-Schwechat.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.

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