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Artikel 7 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 7

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.

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