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ARTIKEL 2 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

"Erweiterung" regionale oder lokale Systeme wie das European Geostationary Navigation Overlay System (EGNOS). Diese Systeme ermöglichen den Nutzern, eine erhöhte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit;

"GALILEO" ein unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem unter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurden. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind Dienste für offene, kommerzielle, sicherheitskritische und Such- und Rettungszwecke zusätzlich zu öffentlich regulierten Diensten mit eingeschränktem Zugang, die speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet sind, vorgesehen;

"Offener Dienst von GALILEO" (Open Service) einen Dienst, der der Allgemeinheit ohne Entgelt für seine Bereitstellung offen steht;

"Sicherheitskritischer Dienst von GALILEO" (Safety of Life Service) einen Dienst, der auf dem offenen Dienst aufbaut und zusätzlich Integritätsinformationen, Signalauthentisierung, Dienstgarantien und weitere für sicherheitskritische Anwendungen wie den Luft- und Seeverkehr erforderliche Merkmale umfasst;

"Kommerzieller Dienst von GALILEO" (Commercial Service) einen Dienst, der die Entwicklung professioneller Anwendungen ermöglicht und gegenüber dem offenen Dienst eine erhöhte Leistung aufweist, besonders hinsichtlich höherer Datenraten, Dienstgarantien und der Genauigkeit;

"Such- und Rettungsdienst von GALILEO" einen Dienst zur Verbesserung von Such- und Rettungsmaßnahmen durch schnellere und genauere Ortung von Notsendern und die Fähigkeit zur Übermittlung von Rückmeldungen;

"Öffentlicher regulierter Dienst von GALILEO" (Public Regulated Service) einen gesicherter Ortungs- und Zeitgebungsdienst mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist;

"Lokale Elemente von GALILEO" lokale Systeme, die den Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch anspruchsvollen Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird einen allgemeinen Ansatz für die Entwicklung lokaler Elemente zur Unterstützung der Marktannahme und zur Erleichterung der Normung bereitstellen;

"Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung" eine Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist;

"Rechtsvorschrift" ein Gesetz, eine Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, ein Beschluss, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme einer Vertragspartei;

"Interoperabilität" auf der Nutzerebene die Möglichkeit, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems. Die Interoperabilität globaler und regionaler Satellitennavigationssysteme steigert die Qualität der den Nutzern zur Verfügung stehenden Dienste;

"Geistiges Eigentum" Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft;

"Haftung" die rechtliche Haftung einer Person oder Rechtsperson zum Ausgleich der einer anderen Person oder Rechtsperson zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und Vorschriften. Diese Verpflichtung kann in einer Vereinbarung (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein;

"Verschlusssachen" Informationen in irgendeiner Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, die wesentlichen Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Sicherheit, in unterschiedlicher Schwere schaden könnten. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften als vertraulich eingestuft und gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit geschützt.

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