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ARTIKEL 17 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

ARTIKEL 17

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zu übersenden, das Verwahrer des Abkommens ist.

(2) Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.

(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(4) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und kann von den Vertragsparteien am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums einvernehmlich um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Kiew am ersten Dezember zweitausendfünf.

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