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§ 10 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2014

Ausfuhr

§ 10

Obstwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist, darf entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.

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