Artikel 10 – Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der die Vertragspartei angehört, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008759
Dokumentnummer
NOR40160634
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