Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken
§ 6
Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren das Risiko, dass die eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen könnten als erwartet, zu erfassen und zu steuern.
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