Konzentrationsrisiko
§ 7
Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren insbesondere folgende Konzentrationsrisiken zu erfassen und zu steuern:
- 1. Das Konzentrationsrisiko aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien sowie gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien;
- 2. das Konzentrationsrisiko gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder die denselben Tätigkeiten nachgehen oder dieselben Waren vertreiben;
- 3. das Konzentrationsrisiko aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken;
- 4. das Konzentrationsrisiko aus großen indirekten Kreditrisiken;
- 5. das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Veranlagung von Vermögenswerten, aus Finanzierungsquellen und Fälligkeitskonzentrationen sowie
- 6. das Konzentrationsrisiko aus korrelierenden Risikofaktoren.
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