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§ 7 GTelV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Eintragung durch Meldung

§ 7.

(1) Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.

(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

(3) Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40159540

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