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§ 6 GTelV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Eintragung durch Übermittlung aus Registern

§ 6.

(1) Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.

(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

(3) Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40159539

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