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§ 3 GTelV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aktualisierung des Rollenkataloges

§ 3.

(1) Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle derAnlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.

(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.

(3) Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:

  1. 1. Name oder Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers,
  2. 2. die postalische und elektronische Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers,
  3. 3. bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
  4. 4. eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
  5. 5. die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
  6. 6. sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
  7. 7. allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
  8. 8. Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage 1) nicht zugeordnet werden können,
  9. 9. einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle sowie
  10. 10. eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000 die neue Rolle voraussichtlich zutrifft.

(4) Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung derAnlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.

(5) Nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 haben die Registrierungsstellen

  1. 1. den Antrag,
  2. 2. das Ergebnis ihrer Prüfungen sowie
  3. 3. eine Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise
  1. dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:

  1. 1. die Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
  2. 2. sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.

(7) Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid abzuweisen.

Schlagworte

Ausbildungsverpflichtung, Meldeverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40159536

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