Sichtprüfung
§ 8
Die Sichtprüfung umfasst:
- 1. die Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen (§ 9);
- 2. die Kontrolle des Inhaltes der Packungen (§ 10);
- 3. die Kontrolle der Kennzeichnung der Munition (§ 11);
- 4. die Kontrolle der Oberfläche der Munition (§ 12);
- 5. die Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten (§ 13).
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