Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 38.
(1) Für die Überprüfung der Geschossenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäßAnlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in der Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.
(2) Folgende Toleranzen sind zulässig:
1. H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
2. js16 für die Länge des Laufes LT.
(3) Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:
1. Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
2. Gewicht: m = 4,0 g +/- 0,04 g bzw. m = 10 g +/- 0,1 g;
3. Werkstoff: Messing (58% - 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
4. Länge: proportional zum Gewicht.
(4) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;
2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220510
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