3. Abschnitt
Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses Ermittlung der Geschoßenergie
§ 36.
(1) Die gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehene Ermittlung der Geschoßenergie ist in folgenden Fällen gerechtfertigt:
- 1. wenn das Volumen des Verbrennungsraumes so klein ist, dass das Anbringen eines Gasdruckmessers die normale Druckentwicklung verändern kann;
- 2. wenn die Zusatzladung gleichzeitig die Treibladung darstellt;
- 3. bei der Messung des Gasdruckes von Munition mit nicht gefalzten Geschoßen;
- 4. wenn, bei neuen Munitionstypen oder selten verwendeten Kalibern, der entsprechende Messlauf zur Messung des Gasdruckes nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Geschoßenergie E ist aus der Masse des Geschoßes m und der Geschoßgeschwindigkeit v nach der Formel
- zu errechnen. Die Geschoßgeschwindigkeit ist durch die Messung der Geschoßflugzeit mittels Lichtschranken zwischen zwei Punkten auf der Geschoßflugbahn so zu ermitteln, dass sich die erste Messstelle 0,5 m und die zweite Messstelle 1,5 m vor der Mündung des Laufes befindet; die Zeitmessung mittels eines elektronischen Zählers muss mindestens auf 10 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40220508/image002.pngs genau sein. Die Geschoßgeschwindigkeit ergibt sich als Quotient der Messbasis (1 m) und der gemessenen Geschoßflugzeit.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 unter Anwendung der Abs. 4 bis 6. Es bedeuten jedoch:
Emax : die maximal zulässige mittlere Geschoßenergie;
En : die mittlere Geschoßenergie aus n Messungen;
Sn : die Standardabweichung der Geschoßenergie aus n Messungen;
K3n : den Toleranzkoeffizient für n Messungen für eine statistische Sicherheit von 95% in 90% aller Fälle (siehe Tabelle in § 27).
(4) Bei Gebrauchsmunition darf in 90% aller Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, kein Einzelwert den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:En K3n Sn 1,07 Emax.
(5) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat die mittlere Geschoßenergie der Beschussmunition im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige Geschoßenergie der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) festgelegt. Wenn die verlangte Geschoßenergie für Beschussmunition durch eine Erhöhung des Treibladungsgewichtes nicht erreicht werden kann, kann das Geschoßgewicht um 10% erhöht werden, wobei die Energieverluste durch die Reibung im Lauf nicht ansteigen dürfen.
(6) Die Forderung gemäß Abs. 5 gilt als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 Emax. Die Beschussmunition hat demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220508
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