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§ 36 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

3. Abschnitt

Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses Ermittlung der Geschoßenergie

§ 36.

(1) Die gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehene Ermittlung der Geschoßenergie ist in folgenden Fällen gerechtfertigt:

  1. 1. wenn das Volumen des Verbrennungsraumes so klein ist, dass das Anbringen eines Gasdruckmessers die normale Druckentwicklung verändern kann;
  2. 2. wenn die Zusatzladung gleichzeitig die Treibladung darstellt;
  3. 3. bei der Messung des Gasdruckes von Munition mit nicht gefalzten Geschoßen;
  4. 4. wenn, bei neuen Munitionstypen oder selten verwendeten Kalibern, der entsprechende Messlauf zur Messung des Gasdruckes nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Geschoßenergie E ist aus der Masse des Geschoßes m und der Geschoßgeschwindigkeit v nach der Formel

  1. zu errechnen. Die Geschoßgeschwindigkeit ist durch die Messung der Geschoßflugzeit mittels Lichtschranken zwischen zwei Punkten auf der Geschoßflugbahn so zu ermitteln, dass sich die erste Messstelle 0,5 m und die zweite Messstelle 1,5 m vor der Mündung des Laufes befindet; die Zeitmessung mittels eines elektronischen Zählers muss mindestens auf 10 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40220508/image002.pngs genau sein. Die Geschoßgeschwindigkeit ergibt sich als Quotient der Messbasis (1 m) und der gemessenen Geschoßflugzeit.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 unter Anwendung der Abs. 4 bis 6. Es bedeuten jedoch:

Emax : die maximal zulässige mittlere Geschoßenergie;

En : die mittlere Geschoßenergie aus n Messungen;

Sn : die Standardabweichung der Geschoßenergie aus n Messungen;

K3n : den Toleranzkoeffizient für n Messungen für eine statistische Sicherheit von 95% in 90% aller Fälle (siehe Tabelle in § 27).

(4) Bei Gebrauchsmunition darf in 90% aller Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, kein Einzelwert den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:En K3n Sn 1,07 Emax.

(5) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat die mittlere Geschoßenergie der Beschussmunition im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige Geschoßenergie der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) festgelegt. Wenn die verlangte Geschoßenergie für Beschussmunition durch eine Erhöhung des Treibladungsgewichtes nicht erreicht werden kann, kann das Geschoßgewicht um 10% erhöht werden, wobei die Energieverluste durch die Reibung im Lauf nicht ansteigen dürfen.

(6) Die Forderung gemäß Abs. 5 gilt als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 Emax. Die Beschussmunition hat demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

  1. 1. En 1,10 Emax;
  2. 2. En – K3n Sn 1,07 Emax;
  3. 3. En + K3n Sn 1,25 Emax.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220508

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