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§ 30 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 30.

(1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegeben sind.

  1. 1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:
  1. a) 0,10 mm für den Laufinnendurchmesser B;
  2. b) 0,05 mm für den Durchmesser des Patronenlagers D und H;
  3. c) 2,00 mm für die Länge des Patronenlagers L;
  4. d) Randdurchmesser G: +0,05 mm;
  5. e) Randtiefe T: 0,05 mm.
  1. 2. Winkel des Übergangskonus α1 = 10° 30‘: -30‘;
  2. 3. Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen;
  3. 4. Die Länge des Gasdruckmesslaufes beträgt 700 mm ± 10 mm (zylindrischer Lauf ohne Choke);
  4. 5. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von solchen Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens zwei Messstellen aufweisen. Diese müssen entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Messstelle muss sich in einem Abstand von

  1. 1. 25 bis 30 mm für die Kaliber 24 und größer;
  2. 2. 17,0 mm 1,0 mm für die Kaliber kleiner als 24;
  3. 3. 12,5 mm – 0,5 mm für die Kaliber 32-50, 7, 410/50, 8mm und 9 mm,
  1. die Achse der zweiten Messstelle muss sich in einem Abstand von 162,0 mm /Dokumente/Bundesnormen/NOR40220502/image003.png 0,5 mm vom Stoßboden des Laufes befinden.

(3) Die Messung des Gasdruckes an der zweiten Messstelle erfolgt indirekt. Zu diesem Zwecke wird der Zeitpunkt des Durchganges des Treibmittelbodens durch den Querschnitt der zweiten Messstelle registriert und der zu diesem Zeitpunkt an der ersten Messstelle herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchganges des Treibmittelbodens kann entweder mit einem elektromechanischen Druckaufnehmer oder mit jedem anderen geeigneten Messfühler, zum Beispiel mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster, vorgenommen werden.

(4) Bei Verwendung eines elektromechanischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte Loch hat einen Durchmesser von 3,0 mm + 0,1 mm aufzuweisen. Um Gasaustritte zu vermeiden, ist nach der Anbohrung sicherzustellen, dass die Hülse nicht deformiert wurde und sich keine Metallspäne im Loch befinden. Das Loch muss mit einem hitzebeständigen Polyimid-Klebeband mit einer Gesamtdicke von höchstens 0,07 mm oder einem Hochdruck-Silikonfett abgedichtet werden.

(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 6 und 7 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(6) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K2n Sn 1,15 Pmax.

(7) Für Beschusspatronen sowohl für den normalen, als auch für den verstärkten Beschuss gelten die Forderungen des § 15 Abs. 3 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Bedingungen zu entsprechen:

  1. 1. Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 1:
  1. a) bei der ersten Messstelle:Pn 1,30 Pmax,
  1. b) bei der zweiten Messstelle:
  1. 2. Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 2:
  1. a) bei der ersten Messstelle:
  2. b) bei der zweiten Messstelle:Pn = 450 bis 600 bar.g

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220502

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