Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)
§ 52.
Von der Zulassung einer Type (§ 48), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (§ 44 Abs. 2 bzw. § 47), von der Entziehung (§ 50 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.) in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158944
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