Kontrolle nach dem Beschuss
§ 46.
(1) Nach dem Beschuss sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sinngemäß.
(2) Bei Schussapparaten sind darüber hinaus Prüfungen hinsichtlich der Handhabungssicherheit und der Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.
(3) Bei Bolzensetzgeräten haben die in Abs. 2 genannten Prüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.
(4) Bei Schlachtschussapparaten sind die in Abs. 2 genannten Prüfungen wie folgt durchzuführen:
- 1. Für die Versuche ist eine Kartusche des vorgesehenen Kalibers mit der schwächsten Gebrauchsladung zu verwenden;
- 2. Der Apparat wird dreimal aus einer Höhe von 1,50 m auf eine quadratische Stahlplatte mit 500 mm Seitenlänge und 30 mm Dicke fallen gelassen; die Mündung ist so nach unten zu richten, dass das Auftreffen auf der Mündung erfolgt und keine größere Abweichung als 15° von der Senkrechten zu verzeichnen ist;
- 3. Nach jedem Fall ist zu prüfen, dass kein Eindruck des Schlagbolzens auf der Bodenkappe der Hülse mit bloßem Auge sichtbar ist, und sich der Schuss beim Aufschlag nicht gelöst hat. Das Lösen eines Schusses beim Fall des Apparates in horizontaler Lage wird nicht berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158938
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